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Ankündigung einer Mieterhöhung

-MRG findet keine Anwendung-

Vermieterforderung verbindlich ankündigen!
Passend für Mietverhältnisse ohne Anwendbarkeit des MRG
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Diese Ankündigung einer Mieterhöhung ist passend, wenn das Mietverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Das ist etwa bei Häusern mit ein oder zwei Mietwohnungen, Dienstwohnugnen oder auch Ferienwohnungen der Fall. Innerhalb dieser Mietverhältnisse ist der Vermieter relativ frei, was die Höhe der Miete anbelangt. Nutzen Sie für die Mieterhöhung unseren Muster-Brief. Nach dem Download können Sie diesen selbstverständlich mehrmals verwenden. 

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Wann findet das Mietrechtsgesetz (MRG) keine Anwendung?

Im Anhang an unseren Muster-Brief informieren wir Sie darüber, wann das Mietrechtsgesetz Anwendung oder auch nur teilweise Anwendung auf das Mietverhältnis findet. Keine Anwendung findet das Mietrechtsgesetz auf:

  • Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,
  • Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,
  • Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,
  • Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand a) eine Geschäftsräumlichkeit oder b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,
  • Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden,
  • Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.

 

 



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