Weitere Informationen zur Abtretungserklärung
Durch die Abtretungserklärung könne nicht nur Geldforderungen sondern auch Ländereien, Sachgüter oder sonstige Ansprüche abgetreten werden. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nicht einmal der Schuldner muss über die Abtretung informiert werden. Wird er nicht informiert, kann er allerdings auch noch schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten. Bei der Abtretung von Grundbesitz muss der Abtretungserklärung die jeweilige Besitzurkunde beigelegt werden. Das wichtigste ist es, die abzutretende Forderung genau zu beschreiben, damit später keine Streitigkeiten über deren Höhe und auch Fälligkeit aufkommen.