„Normale“ Bürgschaft und Bürgschaft als „Bürge und Zahler“
Die „stärkste“ Form der Bürgschaft ist die Bürgschaft als Bürge und Zahler. Bei dieser Art von Bürgschaft haftet der Bürge als Mitschuldner für die ganze Schuld. Der Gläubiger kann sich deshalb auch gleich an den Bürgen wenden und muss sich im Gegensatz zu anderen Bürgschaftsformen nicht zunächst an den eigentlichen Schuldner wenden. Bei der Bürgschaft als Bürge und Zahler, kann der Gläubiger sogar beide Schuldner (also Hauptschuldner und Bürge) gleichzeitig belangen. Bei einer „normalen“ Bürgschaft hingegen, muss sich der Gläubiger zunächst an den Hauptschuldner wenden. Erst wenn dieser auf eine Mahnung hin nicht bezahlt kann der Bürge in Anspruch genommen werden.
Die Ausfallbürgschaft
Die mildeste, also am wenigsten intensive Bürgschaft, ist die Ausfallbürgschaft. Zahlt der Schuldner nicht, muss der Gläubiger erst alle zumutbaren Möglichkeiten und Schritte nutzen, bevor er sich an den Bürgen wendet. Der Gläubiger muss die Forderung deshalb erst durch Einleitung des Exekutionsverfahrens verfolgen. Erst wenn der Gläubiger hierin erfolglos bleibt, kann er sich an den Bürgen wenden. Eine Umwandlung von einer Bürgschaft als „Bürge und Zahler“ zu einer Ausfallbürgschaft kann bei Bürgschaften erfolgen die innerhalb einer Ehe eingegangen wurden. Nach erfolgter Scheidung kann die Umwandlung in eine weniger einschneidende Ausfallsbürgschaft erfolgen.