Welche Veränderungen zählen zu den Einbauten, die enfernt werden müssen?
Die Rechtssprechung des Mietrechtes schreibt vor, dass bei einem Auszug des Mieters aus einer Mietwohnung sämtliche von diesem vorgenommene Einbauten entfernt werden müssen. Extra vorgenommene bauliche Maßnahmen sind ausdrücklich nicht durch die Regelungen zu Schönheitsreparaturen geschützt. Im Klartext heisst das: Der Mieter muss die Wohnung wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzen. Als feste Einbauten gelten alle unbeweglichen Veränderungen, ganz gleich von welcher Größe und aus welchem Material diese beschaffen sind. Zwischendecken aus Holz, fest installierte Einbauschränke und auf eigene Initiative verlegte Teppichböden gehören ebenso dazu wie Einbauküchen oder Trennwände.
Nicht alle Installationen sind unerwünscht. Erfolgte die Ausführung professionell, können diese Maßnahmen auch zur Wertsteigerung einer Mietsache beitragen. Vermieter und Mietpartei steht es daher vorbehaltlich dieser Regelung jederzeit frei, sich auf einen Verbleib von hinzugekommenen Bauten zu einigen. In einem solchen Fall ist eine vertragliche Fixierung der Konditionen unerlässlich, um Auseinandersetzungen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu verhindern. Listen Sie in einem Vertrag zur Übernahme von Einbauten präzise auf, welche Anlagen und Installationen Teil der Abmachung sind und wo sich diese befinden. Was kann bleiben, was muss raus? Und: Zahlt der Vermieter dem Mieter eine Abstandssumme und wenn ja, wie hoch ist diese?