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Wichtig ist, dass Sie dem verdächtigen Mitarbeiter Ihre Gründe darlegen, warum Sie von einer Scheinkrankheit ausgehen. Sie sollten Ihnen beispielsweise darlegen, dass der scheinkranke Mitarbeiter zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gesichtet wurde. Sie sollten aber auch als Arbeitgeber darauf achten, dass Sie die Täuschung des Arbeitnehmers wirklich beweisen können und das es wirklich eine Täuschung war. Wenn jemand den Arbeitnehmer lediglich in der Stadt gesichtet haben will, dann kann es auch sein, dass dieser einfach nur Medikamente kaufen wollte oder dass der Arzt angeordnet hat einen Spaziergang zu machen. Das allein führt also noch nicht zur Scheinkrankheit. Seien Sie sich daher vor einer Abmahnung sicher, dass diese auch berechtigt ist.