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Die Beantwortung der Frage, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes. Dies wird vielmehr eigenenverantwortlich vom Prüfungsausschuss entschieden. Der Arzt muss lediglich attestieren, dass zum Zeitpunkt der Prüfung eine Erkrankung des Studenten vorlag, welche körperliche und psychische Auswirkungen hatte und seine Konzentrationsfähigkeit minderte. Übrigens sind Studierende auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offenzulegen und hierzu nötigenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.